3.4 Ausgehend von einem weniger aufwendigen Prozess im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des monatlichen Überschusses von CHF 455.00 zeigt sich, dass es der Ehefrau möglich ist, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens innerhalb von wenigen Monaten zu tilgen. Demzufolge ist die Mittellosigkeit der Ehefrau in casu zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.