Die Berücksichtigung von Vermögen setzt mithin voraus, dass solches im Zeitpunkt des Gesuchs überhaupt vorhanden ist (BGE 118 Ia 369, E. 4). Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (BGE 119 Ia 11, E. 5).