Mittellos ist eine Partei, welche die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem sie die Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht (BGE 128 I 225, E. 2.5.1). Bei der Ermittlung des Grundbedarfs ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Um den Bedarf jedoch nicht auf das absolute Minimum zu beschränken, soll der Grundbetrag angemessen erhöht werden (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 117 N 9 f.).