3.1 Mit Berufung vom 22. Juni 2012 begehrte die Ehefrau sodann die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Im Hinblick darauf, dass die Prozesskosten durch die Vorinstanz zu verlegen sind, ist das Begehren vorsorglich zu behandeln. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person, die nicht über die zur Prozessführung nötigen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Mittellos ist eine Partei, welche die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem sie die Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht (BGE 128 I 225, E. 2.5.1).