137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entsprechende Regelung, weshalb gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Zuständigkeit in der Schweiz gestützt auf Art. 10 IPRG gegeben sei. Der Verweis der Ehefrau auf den per 31. Dezember 2010 ausser Kraft getretenen Art. 137 ZGB ist offenkundig ein Versehen. Dessen ungeachtet ergibt sich aus dem Verweis auf besagte Bestimmung, welche vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens regelte, dass die Ehefrau zumindest implizit beantragte, das Eheschutzverfahren sei in ein zulässiges Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen abzuändern beziehungsweise weiterzuführen.