Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sondern zur Vermeidung eines überspitzt formalistischen Entscheides sogar geradezu erforderlich ist. Dies umso mehr, als aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten hervor geht, dass die Ehefrau mit Eingabe an die Vorinstanz vom 21. Februar 2012 (act. 36) ausführte, das erstinstanzliche Verfahren habe gestützt auf Art. 10 IPRG seine eigene Berechtigung. Das bosnische Recht kenne keine dem Art. 137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;