Es erwog, der Umstand allein, dass bei der ersten Instanz ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde, in der Folge das Verfahren jedoch durch die zweite Instanz in ein solches betreffend vorsorgliche Massnahmen abgeändert wurde, könne nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen, werde doch zu Recht nicht geltend gemacht, die vom erstinstanzlichen Richter getroffenen Anordnungen hätten nicht auch als vorsorgliche Massnahmen erlassen werden können (BGE 134 III 326, E. 3.6). Es zeigt sich daher, dass eine solche Abänderung des Eheschutzverfahrens - entgegen den Ausführungen des Ehemannes - nicht nur möglich,