Überspitzer Formalismus als Ausfluss des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 51 ZPO) und als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6, E. 2.1; BGE 128 II 139, E. 2a).