2.2 Dennoch ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, das Eheschutzverfahren sei abzuschreiben und die Ehefrau habe ein neues Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen zu stellen, oder ob das Eheschutzverfahren nicht vielmehr im Sinne einer Umwandlung beziehungsweise Weiterführung mit richtigem Betreffnis als ein zulässiges Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hätte betrachtet werden müssen, wobei diese Überprüfung namentlich auch im Hinblick eines allfälligen überspitzten Formalismus stattzufinden hat. Überspitzer Formalismus als Ausfluss des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art.