Diese für Binnensachverhalte geltende Regel ist auch in internationalen Verhältnissen grundsätzlich massgebend, jedoch unter dem Vorbehalt, dass nicht von vornherein bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (BGE 134 III 326, E. 3.2 f.). In casu hat der Ehemann mit Eingabe vom 5. September 2011 ein Scheidungsverfahren beim Amtsgericht Gradacac rechtshängig gemacht, weshalb im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuches der Ehefrau am 27. November 2011 die Zuständigkeit des Eheschutzrichters nicht mehr gegeben war.