Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens jedoch in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden (BGE 129 III 60, E. 2). Diese für Binnensachverhalte geltende Regel ist auch in internationalen Verhältnissen grundsätzlich massgebend, jedoch unter dem Vorbehalt, dass nicht von vornherein bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (BGE 134 III 326, E. 3.2 f.).