Sobald ein Scheidungsverfahren jedoch rechtshängig ist, können lediglich noch vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens jedoch in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden (BGE 129 III 60, E. 2).