2.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst strittig, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um Eheschutzmassnahmen der Ehefrau zu Recht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Eheschutzmassnahmen nur für die Zeit, bevor ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Klage auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, getroffen werden. Sobald ein Scheidungsverfahren jedoch rechtshängig ist, können lediglich noch vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.