Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tene Verfügung wurde der Ehefrau am 15. Juni 2012 zugestellt, weshalb die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 22. Juni 2012 gewahrt wurde. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.