1. Gegen Eheschutzentscheide, welche - wie der vorliegende - in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (Art. 271 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegend angefoch-