Vielmehr hätte die Berufungsklägerin ihr Eheschutzgesuch formell zurückziehen und anschliessend allenfalls ein neues Massnahmengesuch einreichen müssen. Dies habe sie jedoch unbestrittenermassen nicht getan. Daraus ergebe sich zugleich die Aussichtslosigkeit der Anträge der Ehefrau, weshalb sowohl das Gesuch um Eheschutzmassnahmen als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgelehnt worden seien. Auch sei der von ihm mit Honorarnote vom 8. Juni 2012 geltend gemachte Zeitaufwand von 8,59 Stunden absolut angemessen und nicht zu beanstanden.