Dementsprechend werde in der Rechtsmittelbegründung an das Gericht Tuzla dann auch einzig geltend gemacht, das zuständige erstinstanzliche Gericht hätte die Scheidung nicht aussprechen dürfen, da die Ehefrau an der Hauptverhandlung nicht zugegen gewesen sei und sich somit zur Scheidung nicht habe persönlich äussern können. Im Übrigen könne sich die Ehefrau nicht auf ihre Eingabe vom 21. Februar 2012 berufen, da sie ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, welches sie nicht einfach umschreiben lassen könne. Vielmehr hätte die Berufungsklägerin ihr Eheschutzgesuch formell zurückziehen und anschliessend allenfalls ein neues Massnahmengesuch einreichen müssen.