In der Folge habe das Amtsgericht Gradacac am 29. Dezember 2011 die Scheidung ausgesprochen. In der Rechtsmittelbegründung der Ehefrau zuhanden der Rechtsmittelinstanz Tuzla vom 27. Januar 2012 werde dieser Sachverhalt von ihr bestätigt. Somit sei deutlich, dass die Ehefrau offensichtlich Kenntnis vom Scheidungsverfahren in Bosnien hatte. Dementsprechend werde in der Rechtsmittelbegründung an das Gericht Tuzla dann auch einzig geltend gemacht, das zuständige erstinstanzliche Gericht hätte die Scheidung nicht aussprechen dürfen, da die Ehefrau an der Hauptverhandlung nicht zugegen gewesen sei und sich somit zur Scheidung nicht habe persönlich äussern können.