Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eingabe nicht bekannt gewesen sei, ergebe. Überdies habe sie nie Gelegenheit erhalten, zur Honorarnote des Rechtsvertreters des Ehemannes, welche sich als äusserst hoch erweise, Stellung zu nehmen, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.