ZGB zitiert habe. Indem die Vorinstanz dennoch die angefochtene Verfügung erlassen habe, sei völlig formaljuristisch entschieden worden, zumal für beide Verfahren die örtliche und sachliche Zuständigkeit identisch seien. Der Entscheid sei daher aufzuheben. Ferner sei das vorinstanzliche Verfahren nicht aussichtslos gewesen, wie sich zum einen aus der Berufungsbegründung und zum anderen aus dem Umstand, dass ihr das Scheidungsverfahren in Bosnien im Zeitpunkt der ersten