bewilligen. Zur Begründung machte die Ehefrau geltend, sie habe das Verfahren als Eheschutzverfahren eingeleitet, da ihr im damaligen Zeitpunkt am 25. November 2011 nicht bekannt gewesen sei, dass bereits eine Scheidungsklage im Ausland eingereicht worden sei. Nach Bekanntwerden dieser Tatsache habe sie mit Schreiben vom 21. Februar 2012 beantragt, das Verfahren sei neu aufgrund von Art. 10 IPRG i.V.m. Art. 271 ZPO und Art. 276 ZPO weiterzuführen, wobei sie fälschlicherweise den ausser Kraft getretenen Art. 137 ZGB zitiert habe.