Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Anina Lesmann- Schaub, mit Eingabe vom 22. Juni 2012 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei eine Verhandlung zur Festsetzung der vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens anzusetzen, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes, eventualiter sei der Ehefrau die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Advokatin Anina Lesmann-Schaub zu