117 ZPO voraussetze, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuches am 25. November 2011 sei das Scheidungsverfahren bereits beim Amtsgericht Gradacac hängig gewesen, weshalb das angerufene Bezirksgericht Liestal bereits damals nicht zuständig gewesen sei, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte und das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sich als aussichtslos erweise und folglich abzuweisen sei.