Das Scheidungsurteil des besagten Amtsgerichts vom 29. Dezember 2011 habe die Ehefrau mit Rechtsmittel vom 27. Januar 2012 angefochten, so dass dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die Scheidungsklage somit weiterhin vor einem ausländischen Gericht hängig sei. Auf das Eheschutzgesuch der Ehefrau sei daher mangels Zuständigkeit des angerufenen Eheschutzgerichtes nicht einzutreten. Ferner habe die Ehefrau ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gemäss Art. 117 ZPO voraussetze, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine.