Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 trat der Bezirksgerichtspräsident Liestal auf das Eheschutzgesuch der Ehefrau, A.____, vertreten durch Advokatin Anina Lesmann-Schaub, mangels Zuständigkeit nicht ein, wies das Gesuch derselben um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 der Ehefrau und legte fest, dass die Ehefrau dem Ehemann, B.____, eine Parteientschädigung von CHF 2'527.20 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäss BGE 134 III 326 für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage