{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-193_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c97f75a5-dedd-485d-a242-dbf4fc316ed7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433738", "Checksum": "b66b157a2f34da31f5a57f50c3a3de8a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-193_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=033bf73e-c267-47ef-87a6-debcea4f68f2", "Checksum": "2c86204f9031276601be834155e0f538"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 12 193", "400 2012 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:58:16", "Checksum": "bfdc935c737103163a8adf157acfaaab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)\nRegeste:\nEheschutz\n\n3.5 Abschliessend ist über die Festsetzung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Weist die\nBerufungsinstanz die Sache vollumfänglich an die Vorinstanz zurück, so wird in der Regel nur\nüber die zweitinstanzlichen Kosten entschieden. In einem Rückweisungsentscheid kann die\nobere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 104\nAbs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen, beispielsweise wenn die Beweisführung zu ergänzen ist\noder noch nicht absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird. In solchen Fällen setzt die Berufungsinstanz die Kostenhöhe des Rechtsmittelverfahrens fest, überlässt die konkrete Verteilung dieser Kosten dann aber der Vorinstanz (BOTSCHAFT ZPO, 7296).\nDie Berufungsinstanz hat diesfalls die Vorinstanz anzuweisen, in ihrem Entscheid auch über die\nVerteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Da das Kantonsgericht die vorliegende Berufung guthiess und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, ist der Ausgang des Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar, weshalb es sich für das Kantonsgericht heute verbietet, über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Dennoch ist die\nHöhe der kantonsgerichtlichen Prozesskosten festzulegen. Vorliegend wird die Gerichtsgebühr\nfür das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung\nüber die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf CHF 700.00 festgelegt. Ausserdem ist\nsowohl für den Ehemann als auch die Ehefrau eine Parteientschädigung festzulegen. Unter\nBerücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet das Kantonsgericht einen Aufwand der\nRechtsvertreter im Berufungsverfahren von fünf Stunden à CHF 220.00 als angemessen, weshalb sowohl die Parteientschädigung der Ehefrau als auch jene des Ehemannes auf jeweils\nCHF 1’100.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 88.00, insgesamt\nsomit CHF 1'188.00, festgelegt wird. Im Übrigen ist die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens durch die Vorinstanz durchzuführen, wobei bei der Kostenverteilung allenfalls\nzu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau nicht bereits im Anschluss an die Eingabe des Ehemannes vom 23. Dezember 2011, in welcher er bereits das Begehren stellte, auf das Ehe-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschutzgesuch sei nicht einzutreten, explizit eine Abänderung in ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen beantragte.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 13. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur\nNeubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.\n\n3. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens beträgt CHF 700.00.\n\nDie Parteientschädigung der Rechtsvertreterin der Ehefrau wird auf\nCHF 1’100.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von\nCHF 88.00, insgesamt somit CHF 1'188.00, festgelegt.\n\nDie Parteientschädigung des Rechtsvertreters des Ehemannes wird auf\nCHF 1’100.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von\nCHF 88.00, insgesamt somit CHF 1'188.00, festgelegt.\n\nDie Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind durch die Vorinstanz\nentsprechend dem erstinstanzlichen Verfahrensausgang zu verlegen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Dominik Haffter\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}