{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-193_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c97f75a5-dedd-485d-a242-dbf4fc316ed7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "b66b157a2f34da31f5a57f50c3a3de8a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-193_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=033bf73e-c267-47ef-87a6-debcea4f68f2", "Checksum": "2c86204f9031276601be834155e0f538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 193", "400 2012 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:17", "Checksum": "add13e66709e08e6a51e236f5aa8dfd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)\nRegeste:\nEheschutz\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfern wird die Frage der Rechtmässigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im\nerstinstanzlichen Verfahren hinfällig.\n\n3.1 Mit Berufung vom 22. Juni 2012 begehrte die Ehefrau sodann die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Im Hinblick darauf, dass die Prozesskosten durch die Vorinstanz zu verlegen sind, ist das Begehren vorsorglich zu behandeln. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person, die nicht über die zur Prozessführung\nnötigen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Mittellos ist eine\nPartei, welche die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem sie die\nMittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie\nbraucht (BGE 128 I 225, E. 2.5.1). Bei der Ermittlung des Grundbedarfs ist grundsätzlich vom\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Um den Bedarf jedoch nicht auf das\nabsolute Minimum zu beschränken, soll der Grundbetrag angemessen erhöht werden (EMMEL,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 117 N 9 f.). Gemäss basellandschaftlicher Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als mittellos, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (Amtsbericht 1995, 56). Ist die Mittellosigkeit aufgrund der\nEinkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls\nbestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei\nist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als \"Notgroschen\" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend betrachtet\n(Amtsbericht 1996, 57). Soweit das Vermögen diesen \"Notgroschen\" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des\nProzesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit\nder Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Die Berücksichtigung von Vermögen setzt mithin voraus, dass\nsolches im Zeitpunkt des Gesuchs überhaupt vorhanden ist (BGE 118 Ia 369, E. 4). Soweit es\ndie eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (BGE 119 Ia 11, E. 5).\n\n3.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mit Eingabe vom 5. Juli 2012 eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass das Einkommen der Ehefrau CHF 3'000.00 pro Monat beträgt. Auf der\nAusgabenseite ist zunächst der Grundbetrag von CHF 1'200.00 zuzüglich einer Erweiterung\ndes Grundbetrags um 15% von CHF 180.00 einzusetzen. Sodann sind der monatliche Mietzins\nvon CHF 700.00, die monatliche Krankenkassenprämie von CHF 354.85, die geltend gemachten Berufsauslagen von CHF 45.00 pro Monat sowie die laufenden Steuern, welche entsprechend dem von der Ehefrau eingereichten Berechnungsblatt betreffend ordentliche Steuern\nmonatlich CHF 65.00 betragen, zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass der Grundbedarf der\nEhefrau CHF 2'545.00 pro Monat beträgt. Diesem steht ein Einkommen von CHF 3'000.00 pro\nMonat gegenüber, weshalb die Ehefrau über einen monatlichen Überschuss von CHF 455.00\nverfügt.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.3 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Grundbedarf mit den im konkreten Fall zu erwartenden Ge-\nrichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss\nder gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen, mithin\nweniger kostspieligen, Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen.\nKostspieligkeit soll dabei bereits ab Gesamtkosten von CHF 5'000.00 vorliegen, wobei eine\nEntschädigung an den allenfalls obsiegenden Prozessgegner nicht zu berücksichtigen ist (BGer\n4P.22/2007 vom 18. April 2007, E. 3.2; EMMEL, a.a.O., Art. 117 N 12; JENT-SORENSEN, in:\nOberhammer [Hrsg.], Kurzkomm. ZPO, Art. 117 N 32).\n\n3.4 Ausgehend von einem weniger aufwendigen Prozess im Sinne der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung und unter Berücksichtigung des monatlichen Überschusses von CHF 455.00\nzeigt sich, dass es der Ehefrau möglich ist, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens innerhalb von wenigen Monaten zu tilgen. Demzufolge ist die Mittellosigkeit der Ehefrau in casu zu\nverneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.\n\n"}