{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-193_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c97f75a5-dedd-485d-a242-dbf4fc316ed7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "b66b157a2f34da31f5a57f50c3a3de8a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-193_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=033bf73e-c267-47ef-87a6-debcea4f68f2", "Checksum": "2c86204f9031276601be834155e0f538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 193", "400 2012 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:17", "Checksum": "add13e66709e08e6a51e236f5aa8dfd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)\nRegeste:\nEheschutz\n\n2.2 Dennoch ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, das Eheschutzverfahren sei abzuschreiben und die Ehefrau habe ein neues Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen zu stellen, oder ob das Eheschutzverfahren nicht vielmehr im Sinne einer\nUmwandlung beziehungsweise Weiterführung mit richtigem Betreffnis als ein zulässiges Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hätte betrachtet werden müssen, wobei diese Überprüfung namentlich auch im Hinblick eines allfälligen überspitzten Formalismus stattzufinden\nhat. Überspitzer Formalismus als Ausfluss des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben\n(Art. 51 ZPO) und als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6\nZiff. 1 EMRK) ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,\nohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit\nübertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und\ndamit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6, E. 2.1;\nBGE 128 II 139, E. 2a).\n\n2.3 Das Bundesgericht hatte in BGE 134 III 326 einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden.\nEs erwog, der Umstand allein, dass bei der ersten Instanz ein Eheschutzverfahren eingeleitet\nwurde, in der Folge das Verfahren jedoch durch die zweite Instanz in ein solches betreffend\nvorsorgliche Massnahmen abgeändert wurde, könne nicht zur Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides führen, werde doch zu Recht nicht geltend gemacht, die vom erstinstanzlichen\nRichter getroffenen Anordnungen hätten nicht auch als vorsorgliche Massnahmen erlassen\nwerden können (BGE 134 III 326, E. 3.6). Es zeigt sich daher, dass eine solche Abänderung\ndes Eheschutzverfahrens - entgegen den Ausführungen des Ehemannes - nicht nur möglich,\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsondern zur Vermeidung eines überspitzt formalistischen Entscheides sogar geradezu erforderlich ist. Dies umso mehr, als aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten hervor geht, dass die\nEhefrau mit Eingabe an die Vorinstanz vom 21. Februar 2012 (act. 36) ausführte, das erstinstanzliche Verfahren habe gestützt auf Art. 10 IPRG seine eigene Berechtigung. Das bosnische\nRecht kenne keine dem Art. 137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) entsprechende Regelung, weshalb gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Zuständigkeit in der Schweiz gestützt auf Art. 10 IPRG gegeben sei. Der Verweis\nder Ehefrau auf den per 31. Dezember 2010 ausser Kraft getretenen Art. 137 ZGB ist offenkundig ein Versehen. Dessen ungeachtet ergibt sich aus dem Verweis auf besagte Bestimmung,\nwelche vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens regelte, dass die Ehefrau zumindest implizit beantragte, das Eheschutzverfahren sei in ein zulässiges Verfahren\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen abzuändern beziehungsweise weiterzuführen. Unter Berücksichtigung, dass eine solche Abänderung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\ngeschützt wird und die Ehefrau eine solche Abänderung zumindest implizit begehrte, stellt das\nVorgehen der Vorinstanz, mithin die Verweigerung der Abänderung des Eheschutzverfahrens in\nein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, einen überspitzten Formalismus dar. Demzufolge hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht einzig aufgrund des Umstandes, dass es sich\nvorliegend um ein Eheschutzgesuch handelt, abschreiben dürfen.\n\n2.4 Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass sich die Berufung als begründet erweist,\nweshalb sie in diesem Punkt gutzuheissen ist. Wird der angefochtene Entscheid nicht vollumfänglich bestätigt, so hat die Berufungsinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO im Umfange der\nGutheissung der Berufung neu zu entscheiden oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 318\nAbs. 1 ZPO ist als Kann-Vorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und\nliegt ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, liegt es im pflichtgemässen\nErmessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,\nRz. 12.59). Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist gemäss\nArt. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Die Rückweisung hat hier den Zweck, die Beurteilung dieses fehlenden\nTeils der Klage nachzuholen, und zwar durch die erste Instanz. Dieser obliegt es sodann, das\nVerfahren zu ergänzen oder nötigenfalls ganz oder teilweise zu wiederholen. Oft wird etwa die\nDurchführung eines Beweisverfahrens angezeigt sein. Ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, so kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil aufheben und\ndie Vorinstanz in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO anweisen, weitere Fragen\nabzuklären, um sodann ein neues Urteil zu fällen. Von der Unvollständigkeit des Sachverhalts\nin wesentlichen Teilen ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich herausstellt, dass noch\nverschiedene zusätzliche Beweismittel abzunehmen sind oder wenn die Beweisabnahme der\nVorinstanz ungenügend ist, namentlich bei zu Unrecht nicht durchgeführtem Beweisverfahren.\nIn casu erweist es sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als geboten, die Sache zur\nNeubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückzuweisen, zumal ein wesentlicher Teil des Gesuchs aufgrund des Nichteintretensentscheids nicht beurteilt wurde. Inso-\n\n"}