{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-193_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c97f75a5-dedd-485d-a242-dbf4fc316ed7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "b66b157a2f34da31f5a57f50c3a3de8a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-193_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=033bf73e-c267-47ef-87a6-debcea4f68f2", "Checksum": "2c86204f9031276601be834155e0f538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 193", "400 2012 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:17", "Checksum": "add13e66709e08e6a51e236f5aa8dfd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)\nRegeste:\nEheschutz\n\nC. Mit Berufungsantwort vom 29. Juni 2012 begehrte der Ehemann, vertreten durch Advokat\nDr. Alex Hediger, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führt der Ehemann im Wesentlichen\naus, dem Urteil des Amtsgerichts Gradacac vom 29. Dezember 2011 sei zu entnehmen, dass\ndie Ehefrau mit Schreiben vom 11. November 2011 dem Amtsgericht mitteilen liess, sie sei mit\nder einvernehmlichen Ehescheidung einverstanden. Hierauf habe das Amtsgericht den Verhandlungstermin auf den 29. Dezember 2011 festgesetzt, wobei die Ehefrau mit Schreiben vom\n19. Dezember 2011 dem besagten Amtsgericht mitgeteilt habe, sie sei nicht in der Lage, am\nVerhandlungstermin zu erscheinen. In der Folge habe das Amtsgericht Gradacac am\n29. Dezember 2011 die Scheidung ausgesprochen. In der Rechtsmittelbegründung der Ehefrau\nzuhanden der Rechtsmittelinstanz Tuzla vom 27. Januar 2012 werde dieser Sachverhalt von ihr\nbestätigt. Somit sei deutlich, dass die Ehefrau offensichtlich Kenntnis vom Scheidungsverfahren\nin Bosnien hatte. Dementsprechend werde in der Rechtsmittelbegründung an das Gericht Tuzla\ndann auch einzig geltend gemacht, das zuständige erstinstanzliche Gericht hätte die Scheidung\nnicht aussprechen dürfen, da die Ehefrau an der Hauptverhandlung nicht zugegen gewesen sei\nund sich somit zur Scheidung nicht habe persönlich äussern können. Im Übrigen könne sich die\nEhefrau nicht auf ihre Eingabe vom 21. Februar 2012 berufen, da sie ein Eheschutzverfahren\neingeleitet habe, welches sie nicht einfach umschreiben lassen könne. Vielmehr hätte die Berufungsklägerin ihr Eheschutzgesuch formell zurückziehen und anschliessend allenfalls ein neues\nMassnahmengesuch einreichen müssen. Dies habe sie jedoch unbestrittenermassen nicht getan. Daraus ergebe sich zugleich die Aussichtslosigkeit der Anträge der Ehefrau, weshalb sowohl das Gesuch um Eheschutzmassnahmen als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgelehnt worden seien. Auch sei der von ihm mit Honorarnote vom 8. Juni\n2012 geltend gemachte Zeitaufwand von 8,59 Stunden absolut angemessen und nicht zu beanstanden.\n\nD. Am 10. Juli 2012 verfügte die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts\nBasel-Landschaft, dass auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet und aufgrund\nder Akten entschieden werde.\n\nErwägungen\n\n1. Gegen Eheschutzentscheide, welche - wie der vorliegende - in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (Art. 271 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO;\nSR 272), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden. Die Berufung ist\nschriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegend angefoch-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntene Verfügung wurde der Ehefrau am 15. Juni 2012 zugestellt, weshalb die Rechtsmittelfrist\nmit Eingabe vom 22. Juni 2012 gewahrt wurde. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist\nauf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1\nlit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221)\ndie Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.\n\n2.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst strittig, ob die Vorinstanz auf das Gesuch\num Eheschutzmassnahmen der Ehefrau zu Recht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist.\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Eheschutzmassnahmen nur für die\nZeit, bevor ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Klage auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, getroffen werden. Sobald ein Scheidungsverfahren jedoch rechtshängig ist, können lediglich noch vorsorgliche Massnahmen angeordnet\nwerden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens jedoch in Kraft, solange sie\nnicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert werden (BGE 129 III 60, E. 2). Diese für Binnensachverhalte geltende Regel ist auch in internationalen Verhältnissen grundsätzlich massgebend, jedoch unter dem Vorbehalt, dass nicht von vornherein bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der\nSchweiz nicht anerkannt werden kann (BGE 134 III 326, E. 3.2 f.). In casu hat der Ehemann mit\nEingabe vom 5. September 2011 ein Scheidungsverfahren beim Amtsgericht Gradacac rechtshängig gemacht, weshalb im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuches der Ehefrau\nam 27. November 2011 die Zuständigkeit des Eheschutzrichters nicht mehr gegeben war.\n\n"}