{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-193_2012-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c97f75a5-dedd-485d-a242-dbf4fc316ed7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "b66b157a2f34da31f5a57f50c3a3de8a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-193_2012-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=033bf73e-c267-47ef-87a6-debcea4f68f2", "Checksum": "2c86204f9031276601be834155e0f538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 193", "400 2012 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:17", "Checksum": "add13e66709e08e6a51e236f5aa8dfd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 400 12 193 (400 2012 193)\nRegeste:\nEheschutz\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 7. August 2012 (400 12 193)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nSachliche Zuständigkeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage auf Scheidung\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;\nGerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokatin Anina Lesmann-Schaub, Hauptstrasse 15,\n4102 Binningen,\nKlägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach,\n4010 Basel,\nBeklagter\n\nGegenstand Eheschutz\nBerufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal\nvom 13. Juni 2012\nSachverhalt\n\nA. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 trat der Bezirksgerichtspräsident Liestal auf das Eheschutzgesuch der Ehefrau, A.____, vertreten durch Advokatin Anina Lesmann-Schaub, mangels Zuständigkeit nicht ein, wies das Gesuch derselben um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege ab, auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 der Ehefrau und legte fest,\ndass die Ehefrau dem Ehemann, B.____, eine Parteientschädigung von CHF 2'527.20 inklusive\nSpesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäss BGE 134 III 326 für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage\nauf Scheidung keine Eheschutzmassnahmen mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche\nMassnahmen während des Scheidungsverfahrens angeordnet werden könnten. Im vorliegenden Fall habe der Ehemann am 5. September 2011 einen Antrag auf „einvernehmliche Scheidung“ beim zuständigen Amtsgericht in Gradacac (Bosnien-Herzegowina) eingereicht. Das\nScheidungsurteil des besagten Amtsgerichts vom 29. Dezember 2011 habe die Ehefrau mit\nRechtsmittel vom 27. Januar 2012 angefochten, so dass dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die Scheidungsklage somit weiterhin vor einem ausländischen Gericht hängig sei.\nAuf das Eheschutzgesuch der Ehefrau sei daher mangels Zuständigkeit des angerufenen Eheschutzgerichtes nicht einzutreten. Ferner habe die Ehefrau ein Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege gestellt, welches gemäss Art. 117 ZPO voraussetze, dass ihr Rechtsbegehren\nnicht aussichtslos erscheine. Im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuches am\n25. November 2011 sei das Scheidungsverfahren bereits beim Amtsgericht Gradacac hängig\ngewesen, weshalb das angerufene Bezirksgericht Liestal bereits damals nicht zuständig gewesen sei, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte und das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sich als aussichtslos erweise und folglich abzuweisen sei.\n\nB. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Anina Lesmann-\nSchaub, mit Eingabe vom 22. Juni 2012 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei eine Verhandlung\nzur Festsetzung der vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens anzusetzen, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes, eventualiter sei der Ehefrau die\nunentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Advokatin Anina Lesmann-Schaub zu\nbewilligen. Zur Begründung machte die Ehefrau geltend, sie habe das Verfahren als Eheschutzverfahren eingeleitet, da ihr im damaligen Zeitpunkt am 25. November 2011 nicht bekannt gewesen sei, dass bereits eine Scheidungsklage im Ausland eingereicht worden sei.\nNach Bekanntwerden dieser Tatsache habe sie mit Schreiben vom 21. Februar 2012 beantragt,\ndas Verfahren sei neu aufgrund von Art. 10 IPRG i.V.m. Art. 271 ZPO und Art. 276 ZPO weiterzuführen, wobei sie fälschlicherweise den ausser Kraft getretenen Art. 137 ZGB zitiert habe.\nIndem die Vorinstanz dennoch die angefochtene Verfügung erlassen habe, sei völlig formaljuristisch entschieden worden, zumal für beide Verfahren die örtliche und sachliche Zuständigkeit\nidentisch seien. Der Entscheid sei daher aufzuheben. Ferner sei das vorinstanzliche Verfahren\nnicht aussichtslos gewesen, wie sich zum einen aus der Berufungsbegründung und zum anderen aus dem Umstand, dass ihr das Scheidungsverfahren in Bosnien im Zeitpunkt der ersten\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEingabe nicht bekannt gewesen sei, ergebe. Überdies habe sie nie Gelegenheit erhalten, zur\nHonorarnote des Rechtsvertreters des Ehemannes, welche sich als äusserst hoch erweise,\nStellung zu nehmen, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.\n\n"}