II. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.-- wird zu vier Fünfteln bzw. CHF 3'200.-- der Berufungsklägerin und zu einem Fünftel bzw. CHF 800.-- dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'103.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Vorsitzender Richter Gerichtsschreiberin Edgar Schürmann Karin Arber