Ferner hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren wiederum eine Parteientschädigung von 3/5 des Honorars von dessen Anwältin zu bezahlen. Die Anwältin des Berufungsbeklagten hat für das Berufungsverfahren eine Honorarnote für alle sechs Parallelverfahren gemeinsam im Betrag von CHF 21'030.20 eingereicht, basierend auf der Summe aller sechs Streitwerte. Gemäss § 14 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bemisst sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert, wenn mehrere gleichartige Verfahren von derselben Anwältin oder von demselben Anwalt vertreten werden;