Nach gegenseitiger Verrechnung hat die Beklagte dem Kläger 3/5 von dessen Anwaltskosten zu bezahlen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Rechtsvertreterin des Klägers eine Honorarnote von CHF 5'926.10 eingereicht, welche im Berufungsverfahren von der Arbeitgeberin nicht moniert wurde. Es ist daher von der geltend gemachten Honorarnote von CHF 5'926.10 auszugehen. Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beklagte hat 3/5 dieser Honorarnote bzw. CHF 3'555.65 dem Kläger als Parteientschädigung zu bezahlen.