7.2 Durch den vorliegenden Entscheid wird das vorinstanzliche Urteil abgeändert, weshalb sich eine Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten im Sinne der vorgehenden Erwägung rechtfertigt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.-- sowie der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 4'000.-- sind zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklagten aufzuerlegen. Bei der Parteientschädigung muss der Kläger 1/5 an die Anwaltskosten der Beklagten und die Beklagte 4/5 an die Anwaltskosten des Klägers bezahlen. Nach gegenseitiger Verrechnung hat die Beklagte dem Kläger 3/5 von dessen Anwaltskosten zu bezahlen.