Der Anteil der Überstundenentschädigung von CHF 6'950.-- beträgt rund 18 %. Dementsprechend sind die Prozesskosten zu 1/5 der Arbeitgeberin und zu 4/5 dem Arbeitnehmer aufzuerlegen. Da die Klage von der Vorinstanz vollumfänglich gutgeheissen wurde, ist der Streitwert im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren identisch und die Kosten sind nach den gleichen Grundsätzen zu verteilen.