Es handelt sich somit um einen Ermessensentscheid. Die "richtige" Entschädigung existiert nur in der Theorie und verschiedene Richter würden im selben Fall unterschiedlich hohe Entschädigungen zusprechen (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., Art. 336a N 6). Für den Kläger war es daher kaum möglich, die Entschädigung zu beziffern und es kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass er eine höhere Entschädigung gefordert hat, als ihm nunmehr zuzusprechen ist. Da eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung gutgeheissen wird, wendet das Kantonsgericht Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO an und legt die diesbezüglichen Prozesskosten der Arbeitgeberin auf.