7.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Art. 106 ZPO legt die Verteilungsgrundsätze fest: grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt und wenn keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Art. 107 Abs. 1 lit.