Inzwischen ist die Arbeitgeberin aus dem GAV ausgetreten, wie an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt wurde. Diesen Schritt hätte sie bei Kenntnis, dass die Arbeitnehmenden bzw. ein Teil davon bei einer 41-Stunden-Woche eine Stunde pro Woche als Überstunden betrachtet, wohl schon früher gemacht, so dass ihr durch das Zuwarten der Arbeitnehmenden ein Nachteil entstanden ist. Das Zuwarten mit der Geltendmachung der Überstundenentschädigung war aufgrund dieser speziellen Umstände treuwidrig und missbräuchlich. Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Kostenverteilung