Wie die Zeugin ebenfalls aussagte, hat sich in all den Jahren nie ein Arbeitnehmender an ein ANV-Mitglied bezüglich der 41-Stunden-Woche gewendet. Der Kläger führte ebenfalls nicht aus, dass er oder andere Angestellte die erhöhte Arbeitszeit je moniert, Zweifel an deren Gültigkeit geäussert oder sich sonst wie für die Reduzierung auf die 40-Stunden-Woche eingesetzt hätten. Aufgrund des Reglements, in welchem auf Druck der ANV explizit erwähnt wurde, dass die Arbeitszeit in Abweichung zum GAV 41 Stunden pro Woche betrage, war die Abweichung auch den Arbeitnehmenden bekannt.