ZGB der Schutz nach Art. 341 Abs. OR wieder entzogen, der bestimmt, dass der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben, nicht verzichten kann (BGE 131 III 439, E. 5.1; BGE 129 III 493, E. 5.1). Im vorliegenden Fall liegen besondere Umstände insofern vor, als zwischen der Arbeitgeberin und der ANV über Jahre hinweg eine Vereinbarung bestand, dass mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet wird und dies auch jedes Jahr wieder diskutiert und neu vereinbart wurde. Ab 1. Juli 1996 waren 42 Stunden pro Woche vereinbart und ab 1. Juli 1999 41 Stunden pro Woche.