41-Stunden-Woche habe es nicht gegeben. Aus den Protokollen werde zudem ersichtlich, dass die ANV immer auf 40 Stunden zurück wollte. Die Arbeitnehmenden kannten die 41-Stunden-Woche, aber sie hätten nicht zugestimmt. Das werde nicht einmal von der Arbeitgeberin behauptet. Der Arbeitgeber kann sich zunächst nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf einen Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers berufen, der geltend macht, eine getroffene Vereinbarung verstosse gegen zwingendes Recht; ansonsten würde dem Arbeitnehmer der mit der zwingenden Gesetzesbestimmung gewährt Schutz auf dem Weg über Art. 2 ZGB wieder entzogen.