Wenn er dann plötzlich rückwirkend auf 5 Jahre eine Überstundenentschädigung für 200 Arbeitsstunden zuzüglich 25% Überstundenzuschlag verlange, verhalte er sich treuwidrig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Der Arbeitnehmer entgegnet, an die Verwirkung von Ansprüchen seien sehr strenge Anforderungen zu stellen. Rechtsmissbrauch wegen verspäteter Geltendmachung sei nur unter ausserordentlichen Umständen anzunehmen, zumal der erworbene Anspruch auf Abgeltung bereits geleisteter Überstunden im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR unverzichtbar sei.