Diese vorbehaltene Bestimmung ist somit in casu nicht zu beachten und steht der Anwendung von Art. 10.2 GAV für den vorliegenden Fall nicht entgegen. Dass sich Art. 10.2 GAV betreffend Abweichung von der normalen Arbeitszeit auf Kurzarbeit beziehen soll, kann dem GAV nicht entnommen werden. Im Kommentar wird in diesem Zusammenhang in einer Klammer die Kurzarbeit aufgeführt, aber nichts weiter dazu erläutert (Kommentar zur Vereinbarung in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, a.a.O., Art. 10.2, S. 19). Dieser Kommentar stellt lediglich die Interpretation des GAV durch die Swissmem Geschäftsstelle dar und ist mit den Vertragsparteien nicht abgesprochen (Kommentar zur