Betriebsinterne Vereinbarungen über eine höhere Wochenstundenzahl müssen im Gesamtkontext des GAV betrachtet möglich sein, wenn sie einvernehmlich zwischen der Arbeitgeberin und der ANV festgelegt wurden, zumal es sich um keinen allgemeinverbindlichen GAV handelt. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des oben zitierten Art. 10.2 Abs. 1 GAV. Diese Bestimmung bedeutet e contrario, dass Abweichungen von der normalen Arbeitsdauer unter Vorbehalt von Art. 12.4 Abs. 4 möglich sind, wenn die ANV und die Geschäftsleitung eine Einigung erzielen. Der vorbehaltene Art.