Aus diesen Bestimmungen des GAV geht hervor, dass unter anderem auch die Mitwirkung der Arbeitnehmenden ein wesentliches Ziel des GAV ist und Einigungen zwischen der Arbeitnehmervertretung und der Geschäftsleitung einen sehr hohen Stellenwert geniessen und wenn immer möglich anzustreben sind, allenfalls unter Vermittlung der Vertragsparteien. Art. 57.4 GAV wendet sich nicht nur an die Betriebe, sondern auch an die Arbeitnehmervertretung und an die Vertragsparteien. Betriebsinterne Vereinbarungen über eine höhere Wochenstundenzahl