(4) Die Betriebsvereinbarung ist sofort dem ASM zu melden, der alle Vertragsparteien umgehend darüber informiert. Dieser Artikel ist im Gesamtkontext des GAV zu betrachten. Im Ingress werden die Ziele des GAV genannt, dort unter anderem, dass die Vertragsparteien mit dem GAV die Zusammenarbeit der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber sowie ihrer Organisationen vertiefen, namentlich indem sie die Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Betrieb stärken sowie die Beratungs-, Mit- sprache- und Verhandlungsrechte der Vertragsparteien regeln. Art. 6 Abs. 3 GAV hält unter