6.5 Es gilt nunmehr zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen der ANV und der Arbeitgeberin über die Beibehaltung der 41-Stunden-Woche gültig und verbindlich war oder ob die Geschäftsleitung dennoch das Verfahren nach Art. 57.4 GAV hätte einhalten und den ASM Arbeitgeberverband der Schweizer Maschinenindustrie (Swissmem) informieren müssen. Vorab kann festgestellt werden, dass sich beide Parteien auf die Vereinbarung in der Maschi- nen-, Elektro- und Metallindustrie, Vertragsperiode 1. Januar 2006 - 31. Dezember 2010 (verlängert bis 30. Juni 2013) berufen. Keine Partei hat geltend gemacht, es sei die frühere und allenfalls anderslautende Fassung des GAV zu beachten.