Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Reglement erwähnt worden. Diese Anpassung stelle die aktualisierte Fassung dar. Weiter führte sie aus, die ANV habe mit den Arbeitnehmenden nicht öffentlich kommuniziert bzw. diese nicht öffentlich informiert. Sie hätten aber für jeden Bereich einen Vertreter, der Ansprechperson sei. Auch habe jeder Arbeitnehmende das Reglement. Bis ins Jahr 2004 ist die Einwilligung der ANV dokumentiert ist. Es kann auf die Erwägung 9.2 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung verwiesen werden. Aufgrund der Aussagen der Zeugin C.__