Für weitreichende Änderungen seien daher zu ihrem Schutz die Verbände beizuziehen, die auch besser in der Lage seien, die Voraussetzungen der geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Auswirkungen von Änderungen des GAV abzuschätzen. Ausserdem gehe es beim GAV auch um den fairen Wettbewerb und die gesunde Entwicklung der Branche. Wenn sich ein Betrieb den Regeln des GAV unterstelle, müsse er die gleichen Voraussetzungen haben wie die anderen Betriebe. Im vorliegenden Fall sei das Verfahren nach Art. 57.4 GAV nicht eingehalten worden, da die Vertragsparteien nicht beigezogen worden seien. Es bestehe somit keine gültige Grundlage für die 41-Stunden-Woche.