Sobald die Erhöhung der Arbeitszeit länger als 24 Monate daure, komme Art. 57.4 GAV als Sonderbestimmung zur Anwendung, welcher zwingend den Beizug der Vertragsparteien, also der Arbeit- geber- und Arbeitnehmerverbände, vorsehe. Auch der Kommentar zum GAV gehe davon aus, dass wirtschaftliche Krisen in der Regel binnen zwei Jahren bewältigt werden könnten, weshalb bei länger dauernden Abweichungen oder Verlängerungen nach 24 Monaten ein zusätzlicher Verfahrensschritt zu beachten sei. Die Betriebsvereinbarung mit der erhöhten Arbeitszeit könne nur in Kraft treten, wenn ihr die Mehrheit der am Verfahren beteiligten Vertragsparteien zustimme.